Der Bundesgerichtshof hat jetzt über die Rechtsbeschwerden von Anlegern und die Anschlussrechtsbeschwerde der Deutschen Telekom AG gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 03.07.2013 nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im Telekom-Verfahren zum „zweiten Börsengang“ entschieden und Prospektfehler der Deutschen
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