Die gesetzliche Unfallversicherung sieht für die zu ihr beitragspflichtigen Unternehmer eine Haftungsprivilegierung vor, wonach sie gegenüber den in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen für deren Personenschäden nur dann ausnahmsweise haftbar sind, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben, § 104
Artikel lesen









































Liebe Leser der Rechtslupe,






