Die Aufnahme einer Ausgleichssperre gem. § 19 Abs. 3 VersAusglG in den Tenor ist nicht erforderlich.
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen,
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