Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin nicht nach der spezialgesetzlich geregelten Vorlagepflicht des § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX die jährliche Übermittlung einer Kopie der Verzeichnisse nach § 163 Abs. 1 SGB IX für die weiteren Betriebe verlangen.
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