Wird ein Bundesland wegen überlanger Verfahrensdauer an einem Finanzgericht des Bundeslandes nach § 155 Satz 2 FGO i.V.m. §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes beim Bundesfinanzhof als hierfür erstinstanzlich zuständigem Gericht verklagt, ist das Bundesland keine „Finanzbehörde“ gemäß § 139 Abs.
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