Soweit ein Strafverteidiger Ansprüche aus einer Zeitvergütung herleitet, trägt er die Darlegungs- und Beweislast, dass die berechnete Vergütung tatsächlich entstanden ist.
Hierbei erfordert eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden, dass über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitraums
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