Stellt der Betrieb einer Internetplattform für Rechtsanwälte zur Suche nach Terminsvertretern gegen eine „Transaktionsgebühr“ lediglich das Medium für die Vermittlung der Übernahme der Terminsvertretung zur Verfügung, ist die Bereitstellung mit den Leistungen herkömmlicher Medien vergleichbar. Wird die erhobene Transaktionsgebühr nicht
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