Der an einen Rechtsanwalt gerichteten Anordnung, für sein Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen, steht nach einem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg nicht entgegen, dass der betreffende PKW nach Angaben des Betroffenen im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit Mandanten zur Verfügung
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