Eine zum Schadensersatz verpflichtende Verletzung der Räum- und Streupflicht auf einem Hallenbadparkplatz liegt nicht vor, wenn unmittelbar neben der Parkplatzfläche ein geräumter und gestreuter Gehweg vorhanden ist, der zum Hallenbad führt.
Mit dieser Begründung hat das Landgericht Coburg die Klage
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