Die nordrhein-westfälischen Bestimmungen zur Fahrkostenerstattung für Schüler sind nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen so auszulegen, dass für Gymnasiasten in der 10. Klasse die gleichen Voraussetzungen gelten wie für Schüler der Sekundarstufe I. Anderenfalls werde gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen
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