Prozesskostenhilfe wird dann nicht bewilligt, wenn eine Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen dem entgegensteht – auch bei ansonsten schlechten Einkommensverhältnissen. Dies gilt zumindest dann, wenn es sich um eine „normale“ Lebensversicherung und nicht um eine „Riester-Rente“ handelt.
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