Die Beihilfe für Hörgeräte gibt es nach dem hier zugrunde liegenden Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover grundsätzlich nur bis zum Höchstbetrag. Der Kläger kann weiterhin keinen entsprechenden Anspruch direkt aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ableiten.
Entgegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Koblenz vom
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