Zu einem Ausnahmefall, in dem für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis die Sicherung des Lebensunterhalts nicht vorausgesetzt ist, findet sich aktuell ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover.
Sedes materiae ist hierbei § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Als Sonderregelung für den
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