Geschäftsführerhaftung in der der GmbH & Co. KG

Jedenfalls dann, wenn die alleinige oder wesentliche Aufgabe einer Komplementär-GmbH in der Führung der Geschäfte einer Kommanditgesellschaft besteht, erstreckt sich der Schutzbereich der durch die Bestellung begründeten organschaftlichen Sonderrechtsbeziehung zwischen der Komplementär-GmbH und ihrem Geschäftsführer im Hinblick auf seine Haftung

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Der Aufsichtsrat bei kommunalen Holding-Gesellschaften

Kommunale Holding-Gesellschaften müssen nicht immer paritätisch besetzten Aufsichtsrat bilden.

So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf aktuell entschieden, dass die Bielefelder Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs-GmbH (BBVG) keinen Aufsichtsrat nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes bilden muss.

Die BBVG hält sämtliche Anteile der Stadtwerke Bielefeld

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Insolvenz

Die konzerninterne Haftung für die insolvente Konzerngesellschaft

Mit den anfechtungs- und gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen des Insolvenzverwalters einer schuldnerischen Gesellschaft aus dem Verkauf ihrer Vermögensgegenstände an eine dem Gesellschafter gleichgestellte Person hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

Vorsatzanfechtung[↑]

Ein Rückgewähranspruch unter dem rechtlichen

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Schreibmaschine

Der Scheinvertrag mit dem Kölner Lokalpolitiker

Die zweiwöchige Frist zur Erklärung der fristlosen Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags läuft erst ab positiver Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungsgrund.

In dem jetzt vom Bundesgerichtgshof entschiedenen Fall war der Kläger zunächst Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft der Stadtsparkasse Düsseldorf, dann Geschäftsführer der beklagten

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Oberlandesgericht München

Abtretung von Gesellschafterdarlehn in der Krise

Tritt der Gesellschafter eine gegen die Gesellschaft gerichtete Darlehensforderung binnen eines Jahres vor Insolvenzantragstellung ab und tilgt die Gesellschaft anschließend die Verbindlichkeit gegenüber dem Zessionar, unterliegt nach Verfahrenseröffnung neben dem Zessionar auch der Gesellschafter der Anfechtung. Zu den gleichgestellten Forderungen

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Die Geschäftschancenlehre und der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GbR

Die Geschäftschancenlehre ist auf den geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts jedenfalls dann anwendbar, wenn diese eine „Erwerbsgesellschaft“ oder eine „unternehmenstragende“ Gesellschaft darstellt oder gewerblich tätig ist. Die Durchsetzungssperre steht der isolierten Geltendmachung eines Anspruchs der Gesellschaft auf Schadensersatz im

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