Auf mehrere Geschenke an dieselbe Person ist die Vorschrift des § 2329 Abs. 3 BGB, wonach unter mehreren Beschenkten der früher Beschenkte nur insoweit haftet, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist, entsprechend anzuwenden.
Maßgeblich für die Berechnung der Ergänzung
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