Der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung verjährt nach § 18a Satz 1 BetrAVG in 30 Jahren.
Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 18a Satz 2 BetrAVG. Da es
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