Eine Zweitausbildung setzt den Abschluss der ersten Ausbildung voraus. Vor diesem Abschluss – etwa bei parallel betriebenen Ausbildungen – kann einkommensteuerlich keine Zweitausbildung vorliegen.
Nach §§ 9 Abs. 6 i.V.m. 12 Nr. 5 EStG (in der Fassung des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom
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