Geld

AGG-Entschädigung – und die Insolenzmasse

Der Anspruch auf Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens nach einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann abgetreten und gepfändet werden. Er fällt daher in die Insolvenzmasse.

Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Nachtragsverteilungsverfahren, auf das noch die Vorschriften der Insolvenzordnung

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Us Army Drill Team

Überbrückungsbeihilfe – und die erneute Anstellung bei den Stationierungsstreitkräften

Geht ein entlassener Arbeitnehmer ein neues Arbeitsverhältnis mit den Stationierungsstreitkräften ein, enden ein aufgrund der ursprünglichen Entlassung bestehender Sicherungsfall und mit ihm der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe mit dem beabsichtigten Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses.

Schließt ein von den Stationierungsstreitkräften entlassener Arbeitnehmer

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Industrie

Der gemeinsame Betrieb mehrerer Arbeitgeber

Ein Betrieb kann auch von mehreren Arbeitgebern als gemeinsamer Betrieb geführt werden.

Von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auszugehen, wenn

  • die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen technischen
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Nachrichten

Pressemitteilung statt richterlicher Hinweispflicht

Ein gewissenhafter Prozessbevollmächtigter prüft, ob bereits Entscheidungen des maßgeblichen Spruchkörpers zur streitgegenständlichen Rechtsfrage vorliegen; und vom Gericht dazu eine Pressemitteilung veröffentlicht wurde.

Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich

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Justizzentrum Gelsenkirchen

Die Beschwerdebefugnis des Wirtschaftsrats im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

Auch in einem Beschlussverfahren über die Berechtigung des Betriebsrats zur Errichtung eines Wirtschaftsausschusses, ist der Wirtschaftsausschuss nicht (rechts-)beschwerdebefugt. Eine von ihm gleichwohl eingelegte (Rechts-)Beschwerde ist daher unzulässig.

Die Rechtsmittelbefugnis im Beschlussverfahren folgt der Beteiligungsbefugnis. Deshalb ist nur rechtsbeschwerdebefugt, wer nach

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