Für ein Scheidungsverfahren, in dem Härtegründe nicht geltend gemacht werden, kommt vor Ablauf des Trennungsjahres eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht in Betracht.
Ein Antrag auf – wie vorliegend nach dem ausdrücklichen Widerspruch der Antragsgegnerin gegeben – streitige Scheidung hat nur
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