Bei der Bemessung des Verfahrenswertes für ein Ehescheidungsverfahren bleiben Leistungen nach dem SGB II unberücksichtigt. Das gilt auch dann, wenn einer der Ehegatten über Erwerbseinkünfte verfügt.
Gemäß § 43 Abs. 1 FamGKG ist in Ehesachen der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller
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