Das mögliche Interesse eines leiblichen Elternteils an der Aufrechterhaltung des Verwandtschaftsverhältnisses muss bei der Prüfung der sittlichen Rechtfertigung der Annahme Volljähriger nach den Vorschriften der Annahme Minderjähriger berücksichtigt und gegen die Gesichtspunkte und Belange abgewogen werden, die für die angestrebte
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