Ein Vormund ist im Sinne des § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht bereits dann an der Besorgung einer Angelegenheit des Mündels verhindert, wenn er aufgrund fehlender Geschäftsgewandtheit oder mangelnder Sachkunde kein geeigneter Sachwalter seines Mündels ist. Die Bestellung
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