Erklärt der im Rahmen des „Vereinfachten Verfahrens“ in Anspruch genommene Elternteil ausdrücklich, „Unterhalt nicht entrichten“ zu können, steht einer Zulässigkeit der Einwendung „G“ (Einwand fehlender Leistungsfähigkeit) im Vordruck „Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt“ nicht entgegen, dass im
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