Das Jugendamt und die Akteneinsicht

Die in § 50 SGB VIII geregelten Verpflichtungen obliegen den Jugendämtern gegenüber den Familiengerichten, nicht aber gegenüber den am Streit beteiligten Personen, die aus diesen Regelungen folgerichtig auch keine eigenen subjektiv-öffentlichen Ansprüche gegenüber dem Jugendamt herleiten können.

Damit die Jugendämter

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Ausgleich unbenannter Zuwendungen

Mit dem Ausgleich unbenannter Zuwendungen, die im Hinblick auf die künftige Ehe und während der bestehenden Ehe mit Gütertrennung dem anderen Ehegatten geleistet wurden, hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

Nach der Bundesgerichtshofsrechtsprechung fallen unter das Rechtsinstitut der sogenannten

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Rechtsbehelfsbelehrung und Anwaltszwang

Die nach § 39 FamFG zu erteilende Rechtsbehelfsbelehrung muss auch über einen bestehenden Anwaltszwang informieren.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Rechtsbehelfsbelehrung auch über einen bestehenden Anwalts-zwang informieren. Genügt eine erteilte Rechtsbehelfsbelehrung diesen Anforderungen nicht, wird wegen der Unvollständigkeit

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Beiordnung eines örtlichen Terminsanwalts

Ist im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe (PKH) bzw. Verfahrenskostenhilfe (VKH) antragsgemäß ein auswärtiger Anwalt beigeordnet und die dabei ausgesprochene Einschränkung der Beiordnung auf die kostenrechtlichen Bedingungen eines im Bezirk des Prozeß-/Verfahrensgerichts ansässigen Anwalts bestandskräftig geworden, kommt weder die zusätzliche Beiordnung eines

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Betreuungsunterhalt wegen Habilitation?

Die Belastung des betreuenden Elternteils durch berufliche Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen (hier: Habilitationsverfahren) stellt keinen elternbezogenen Grund im Sinne des § 1570 Abs. 2 BGB dar.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich die Erwerbsobliegenheit des kinderbetreuenden Ehegatten im Rahmen

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Ein gepflegter Weinkeller

Grundsätzlich fallen unter Haushaltsgegenstände zur gemeinsamen Lebensführung auch Vorräte an Nahrungsmitteln, die zwar keine Haushaltsgegenstände im eigentlichen Sinne darstellen. Aber die Pflege eines Weinkellers ist dann – vergleichbar mit einer Münz- oder Briefmarkensammlung – als ein Hobby eines Ehepartners anzusehen,

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