Ein Anerkennungshindernis i.S.d. § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG ist dann gegeben, wenn wegen einer vom Antragsteller verursachten Ersatzzustellung des verfahrenseinleitenden Dokuments im Ausland die in Deutschland lebende und ordnungsgemäß gemeldete Antragsgegnerin von dem Dokument nicht rechtzeitig tatsächliche Kenntnis
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