Für einen begrenzten Zeitraum in das Ausland entsandte Arbeitnehmer erhalten oftmals einen Kaufkraftausgleich von ihrem inländischen Arbeitgeber. Gemäß § 3 Nr. 64 EStG ist ein solcher Kaufkraftausgleich steuerfrei, wenn der ins Ausland entsandte Arbeitnehmer dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
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