Das Finanzgericht Münster zeigt in einem aktuellen Urteil eine Möglichkeit auf, doch noch Kindergeld zu erhalten, auch wenn das eigene Einkommen des Kindes eigentlich über der Einkommensgrenze liegt: Hiernach mindern Beiträge des Kindes zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
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