Aufwendungen des Arbeitgebers für Sicherheitsmaßnahmen am Wohnhaus seines leitenden Angestellten (Vorstandsmitglied) sind bei allenfalls abstrakter berufsbedingter Gefährdung von dessen Leben, Gesundheit und Vermögen, also nicht unerheblichem Eigeninteresse des Vorstandsmitglieds, nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofs Arbeitslohn.
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