Veranstalter von Glücksspielen können sich, wie jetzt der Bundesfinanzhof in Anschluss an ein entsprechendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs entschieden hat, unmittelbar auf die Steuerfreiheit ihrer Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG in dem Sinne berufen,
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