Der Haftrichter hat im Abschiebungshaftverfahren nicht zu prüfen, ob die Behörde die Abschiebung zu Recht betreibt, denn deren Tätigkeit unterliegt insoweit grundsätzlich allein der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dass der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist, ergibt sich insofern aus dem Bescheid
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