Die kommerzielle Veranstaltung türkischer Hochzeitsfeste ist nicht in jedem Gewerbegebiet zulässig.
Eine Vergnügungsstätte im bauplanungsrechtlichen Sinn kann vorliegen, wenn eine ca. 800 m² große Veranstaltungshalle mit Platz für 985 Personen, einer angeschlossenen Cafeteria sowie 160 Stellplätzen regelmäßig an jedem Wochenende
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