Grunderwerbsteuer – und die Baukosten

Ist der Erwerber eines Grundstücks beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ der Bebauung gebunden, wird das erworbene Grundstück erst dann im bebauten Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs, wenn der Bauerrichtungsvertrag geschlossen wird. Der Abschluss des Bauerrichtungsvertrags ist ein

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Grundstückserwerb durch den Nießbrauchsberechtigten in der Zwangsversteigerung – und die Grunderwerbsteuer

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Grundstücks durch den Nießbrauchsberechtigten im Zwangsversteigerungsverfahren ist das Meistgebot einschließlich des Wertes des bestehenden bleibenden Nießbrauchsrechts.

Der Grunderwerbsteuer unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren für ein inländisches

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Baulandumlegung – und die Grunderwerbsteuer

Die unterschiedliche grunderwerbsteuerliche Behandlung von amtlicher und freiwilliger Baulandumlegung ist verfassungsgemäß.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass der Übergang von Grundeigentum anlässlich einer amtlichen Baulandumlegung nach den §§ 45 BauGB von der

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Grundstücksbewertungen in der Grunderwerbsteuer

Grundbesitzwerte werden gemäß § 138 Abs. 1 Satz 1 BewG unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt festgestellt.

Für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke (ausgenommen von Betriebsgrundstücken der Land- und Forstwirtschaft) sind die Grundbesitzwerte unter

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Grunderwerbsteuer auf die Bauerrichtungskosten

Der Bundesfinanzhof hat weiterhin keine Bedenken gegen die Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht und die hierdurch ggfs. erfolgende Einbeziehung von Bauerrichtungskosten in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage.

Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs, nach dem sich gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. §

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