Die zulässige Erhebung der Sachrüge setzt nicht voraus, dass sie ausdrücklich als solche bezeichnet wird.
s genügt vielmehr, wenn das Revisionsvorbringen eindeutig ergibt, dass die Überprüfung des Urteils in sachlichrechtlicher Hinsicht begehrt wird.
Die war hier der Fall: Der Angeklagte
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