Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO ist mangels Beschwer grundsätzlich nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar.
Nur für Ausnahmefälle wird eine Anfechtungsmöglichkeit in Betracht gezogen.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung ist ebenfalls nicht anfechtbar (§ 464 Abs. 3 Satz
Artikel lesen
































