Strafverteidigungskosten sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist.
Dies ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung
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