§ 31 Abs. 3 Satz 1 TV-L greift nur ein, wenn bereits vor der befristeten Übertragung der Führungsposition ein unbefristetes oder ein mindestens für die Dauer der beabsichtigten Führungstätigkeit befristetes Arbeitsverhältnis begründet war. Das ergibt für das Bundesarbeitsgericht eine Auslegung
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