Eingruppierung einer IT-Sicherheitsbeauftragten

Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IIa BAT-O bzw. die Entgeltgruppe 13 Ü TV-L setzt nicht nur eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung voraus. Diese muss für den Arbeitsplatz vielmehr auch erforderlich sein.

Das Tätigkeitsmerkmal „Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit“

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Eingruppierung – Angestellte mit Hochschulbildung

Das Tätigkeitsmerkmal „Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit“ (im Sinne der Eingruppierungsvorschriften des TV-L) setzt voraus, dass die von der Arbeitnehmerin auszuübende Tätigkeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert und sie über eine entsprechende wissenschaftliche Hochschulbildung verfügt.

Ihre auszuübende

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Vertragliche Regelungen zur Eingruppierung

Eine arbeitsvertragliche Regelung „Für die Eingruppierung gilt der Eingruppierungserlass des Nds. Kultusministeriums in seiner jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit der Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder. Der Beschäftigte ist danach in Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert.“ begründet keinen vertraglichen Anspruch auf

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Eingruppierung einer Küchenhilfe

Die Eingruppierung in Teil II Abschnitt 25.4 EntgO zum TV-L (Wirtschaftspersonal in Einrichtungen, die nicht unter § 43 TV-L fallen) setzt voraus, dass es sich um eine Beschäftigung in Einrichtungen mit Betreuungscharakter handelt. Eine vom Studentenwerk betriebene Mensa für Studierende

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