Umsatzsteuerfreie Umsätze im Überweisungsverkehr liegen nur vor, wenn die betreffende Leistung im Großen und Ganzen eigenständig ist, eine Übertragung von Geldern bewirkt und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führt. Hierzu reicht die Erbringung einer rein materiellen oder technischen Leistung nicht
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