Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung geändert: Die nach § 14 Abs. 2 UStG wegen fehlerhaften USt-Ausweises geschuldete Umsatzsteuer ist, so der BFH in einem aktuellen Urteil, nicht (mehr) als Vorsteuer abziehbar. Die Berichtigung der Rechnung durch den Leistenden rechtfertigt
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