Landgericht Bremen

Das Vorbringen der Streithelferin

Der Streithelfer kann grundsätzlich alle Prozesshandlungen einschließlich der Behauptungen von Tatsachen mit Wirkung für die von ihm unterstützte Partei vornehmen.

Diese Wirkung bleibt so lange bestehen, als sich nicht zumindest aus dem Gesamtverhalten der unterstützten Partei ergibt, dass sie die

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Landgericht Bremen

Alternative Schadensberechnungen

Der Streitgegenstand wird bestimmt durch Klageantrag und Klagegrund. Wird ein Schaden alternativ auf verschiedene Weisen berechnet, bleibt der Streitgegenstand zwar derselbe.

Dies setzt aber voraus, dass der Kläger selbst alternative Berechnungen für die alternative Schadensermittlung darlegt.

Diese sind nur schlüssig,

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Landgericht Bremen

Anerkenntnis nach Revisionsbegründung

Nachdem die Revision begründet worden ist, kann ein prozessual wirksames Anerkenntnis nur noch von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt abgegeben werden. Besteht der Kläger nach Gewährung rechtlichen Gehörs auf einer Entscheidung, ist sein Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils wegen des

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Landgericht Bremen

Der übergangene Beweisantrag

Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet.

Das gilt auch dann, wenn der Tatrichter dieses Vorbringen zwar zur Kenntnis genommen hat, das Unterlassen der danach gebotenen Beweisaufnahme

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Landgericht Bremen

Hinweispflichten des Berufungsgerichts

Eine Partei darf darauf vertrauen, dass ein Berufungsgericht keine Überraschungsentscheidung trifft. Das Berufungsgericht muss daher eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf hinweisen, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des

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Landgericht Bremen

Klageanträge – und ihre Auslegung

Klageanträge sind so auszulegen, dass im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht.

Für das Verständnis eines Klageantrags ist deshalb nicht am buchstäblichen Wortlaut des Antrags zu haften. Das Gericht

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Oberlandesgericht München

Bestreiten

Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich eine Partei grundsätzlich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Sie darf sich also, wenn der Gegner seiner Erklärungslast nachgekommen ist, nicht mit einem bloßen Bestreiten begnügen, sondern muss erläutern,

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Der übergangene Parteivortrag

Das Übergehen von Parteivortrag im Zivilprozess ohne eube prozessrechtliche Grundlage verletzt die Prozesspartei in ihrem grundrechtsgleichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

Der hier entschiedenen Verfassungsbeschwerde lag ein Fall des Amtsgerichts Peine zugrunde: Nach Klageerhebung der Beschwerdeführerin

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Landgericht Bremen

Notanwalt

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien von einem dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung

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