Die einer Prozesspartei gewährte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist (hier: zur Einlegung des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid) ist nach § 238 Abs. 3 ZPO unanfechtbar.
Dies bedeutet nicht nur, dass der Beschluss über die Wiedereinsetzung selbst unangreifbar ist, sondern
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