Anbieter von Telekommunikationsdiensten dürfen die angefallenen Verkehrsdaten zu Zwecken der Abrechnung nutzen, unterliegen hiermit im übrigen aber dem Fernmeldegeheimnis, § 97 TKG. Diese Bestimmung des § 97 TKG gilt auch für Anbieter von telekommunikationsgestützten Diensten und Premium-Diensten gemäß § 3
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