Der Hinweis auf eine „Gewinn-Auskunft“ unter Angabe einer 0190-Telefonnummer stellt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs eine nach §§ 3, 5 Abs. 1 UWG unlautere irreführende Werbung dar, weil dem Verbraucher unter der entgeltpflichtigen Telefonnummer nicht die von ihm nach der übrigen
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