§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, wonach ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet wird, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht, gilt auch für den uneigentlichen Hilfsantrag.
Eine Zusammenrechnung des Wertes eines als uneigentlicher Hilfsantrag gestellten allgemeinen
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