Das Ausgleichskonto nach § 3 Nr. 1.43 BRTV-Bau ist als kombiniertes Arbeitszeit- und Entgeltkonto zu führen.
Das folgt für das Bundesarbeitsgericht zum einen aus dem Wortlaut der Tarifnorm, die mit „Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto)“ überschrieben ist, und nach deren Inhalt
Artikel lesen
































