Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass aufgrund der von ihm für rechtmäßig gehaltenen Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin vom 7. Mai 2013 im gesamten Berliner Stadtgebiet die bei Wohnraummietverhältnissen für die Erhöhung von Bestandsmieten geltende allgemeine Kappungsgrenze von 20 % gemäß §
Artikel lesen













































