Ein Gewinnfeststellungsbescheid ist rechtswidrig, wenn er in feststellungsverjährter Zeit ergangen ist.
Gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 AO, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Änderung eines Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nicht
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