Entspricht der Aufwand, den eine GmbH für die Altersversorgung ihres Gesellschafter-Geschäftsführers tätigt, dessen quotaler Beteiligung an der GmbH, so erfolgt bei der Einkommensteuer des Geschäftsführers keine Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen. Sagt die GmbH ihren beiden zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern die gleiche Altersversorgung zu, so steht nach einem Urteil
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