Ein im Ausland wohnender Künstler ist bei einem Auftritt im Inland mit seinem Honorar beschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Steuer wird vom Veranstalter unmittelbar bei Auszahlung des Honorars abgezogen. Erwerbsaufwendungen werden hierbei grundsätzlich nicht berücksichtigt. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in
Artikel lesen












































