Eine nur subjektiv empfundene Verpflichtung begründet nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz keine zu außergewöhnlichen Belastungen führende Zwangsläufigkeit. Daher könne ein Darlehensverlust nicht bei den außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden kann, wenn sich der Darlehensgeber zur Hingabe des Darlehens subjektiv verpflichtet
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