Das Betreiben einer Photovoltaikanlage ist auch dann eine zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit, wenn der mit der Anlage produzierte Solarstrom zum Teil im privaten Haushalt verbraucht wird. Dies gilt nach einem jetzt veröffentlichten rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Münster auch dann,
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