Ein von einer privaten Hotelbetreiberin gegenüber einem Parteifunktionär der NPD ausgesprochenes Hausverbot stellt keine Verletzung des Diskriminierungsverbots aufgrund politischer Überzeugung dar.
Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich auch im Wege der mittelbaren Drittwirkung kein allgemeiner Grundsatz, wonach auch
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